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Allgemeine Einkaufsbedingungen

AG-EKB, Stand September 2020
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1. Geltungsbereich

1.1 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Fa. Dietzel GmbH, (nachfolgend „Dietzel“ genannt) mit Lieferanten oder anderen Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferant“ genannt), auch wenn auf sie bei späteren Verträgen nicht verwiesen wird. Sie gelten auch, wenn der Lieferant bei der Annahme der Bestellung oder in den Auftragsbestätigungen keinen Bezug darauf nimmt, oder auf eigene Geschäftsbedingungen verweist. ABGs des Lieferanten werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn Ihnen Dietzel nicht ausdrücklich widerspricht, außer im Falle einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung.

1.2 Im Fall von Widersprüchen einzelner Vertragsbestandteile gilt nachstehende Reihenfolge:

a) Sondervereinbarungen, soweit diese von Dietzel schriftlich bestätigt wurden,
b) die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen (Stand September 2020),
c) die jeweils gültigen einschlägigen technischen Vorschriften und Normen,
d) die einschlägigen allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

2. Angebot und Bestellung

2.1. Eine Bestellung gilt erst dann als erteilt, wenn diese seitens Dietzel schriftlich abgefasst und unterschrieben ist. Bestellungen die direkt aus der EDV erstellt werden, bedürfen keiner Unterschrift. Mündlich erteilte Bestellungen sind für Dietzel nur dann verbindlich, wenn eine vertretungsbefugte Person diese durch nachträgliche Übersendung einer schriftlichen oder elektronischen Bestellung bestätigt. Im Einzelfall von Dietzel vorgegebene Muster inklusive eventueller Toleranzangaben sind verbindlich. Mit der Annahme der Bestellung erkennt der Lieferant an, dass er sich durch Begutachtung der Muster über Art der Ausführung und Umfang der Leistung unterrichtet hat. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern in den von Dietzel vorgelegten Unterlagen besteht für Dietzel keine Verbindlichkeit. Der Lieferant ist verpflichtet, Dietzel über derartige Fehler unverzüglich in Kenntnis zu setzen, sodass die Bestellung korrigiert und erneuert werden kann.

2.2. Die Annahme der Bestellung ist Dietzel durch Unterschrift auf einer Kopie der Bestellung oder eine gesonderte Auftragsbestätigung innerhalb von fünf Werktagen ab Bestellung zu bestätigen, ansonsten ist Dietzel jederzeit zum Widerruf der Bestellung berechtigt.

2.3. Abweichungen in Quantität und Qualität gegenüber der Bestellung sowie Vertragsänderungen gelten nur dann als vereinbart, wenn Dietzel diese ausdrücklich schriftlich bestätigt hat. Abweichungen von der Bestellung zugrunde gelegten Mustern sind nur nach vorheriger Ankündigung durch den Lieferanten und schriftlicher Bestätigung durch Dietzel zulässig.

2.4. Zeichnungen, Werkzeuge, Muster, Modelle, Marken und Aufmachungen oder ähnliches sowie Fertigprodukte und Halbfertigprodukte, die von Dietzel überlassen oder im Auftrag für Dietzel hergestellt werden, bleiben im Eigentum von Dietzel und dürfen an Dritte nur mit ausdrücklicher schriftlicher Genehmigung geliefert, bzw. weitergegeben werden.

2.5. Alle Lieferantenangebote sind, gleichgültig welche Vorarbeiten notwendig waren, unentgeltlich.

3. Liefertermine

3.1. Die vereinbarten Lieferfristen und -termine sind verbindlich. Ist kein Liefertermin genannt, so gilt prompte Lieferung als vereinbart. Zum vereinbarten Liefertermin muss die Ware an der angegebenen Lieferadresse eingegangen sein. Falls Verzögerungen zu erwarten sind, hat der Lieferant dies unverzüglich und selbständig mitzuteilen und die Entscheidung Dietzels über die Aufrechterhaltung des Auftrages einzuholen. Jedenfalls hat der Lieferant, sobald er erkennt, dass ihm eine rechtzeitige Lieferung unmöglich ist, dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung anzuzeigen. Bei früherer Anlieferung behält sich Dietzel das Recht vor, die Ware auf Kosten des Lieferanten zurückzuliefern. Auch bei einer früheren Annahme der Lieferung, beginnen die Zahlungsfristen erst mit dem ursprünglich vereinbarten Zahlungstermin. Werden Waren von Dietzel früher als vereinbart angenommen, so behält sich Dietzel die Belastung des Lieferanten der damit verbundenen Kosten (z.B. Lagermiete) vor.

3.2. Pönalvereinbarung: Kommt der Lieferant in Verzug, so hat Dietzel – unabhängig von einem Verschulden – das Recht, eine Vertragsstrafe von 0,5% des Netto-Bestellwertes pro angefangenem Kalendertag, höchstens 15% des Netto-Bestellwertes und/oder der Lieferung zu verlangen und/oder nach Setzung einer Nachfrist von 8 Werktagen vom Vertrag zurückzutreten. Für eventuelle Schäden, die aus seiner Lieferverzögerung entstehen, hält der Lieferant Dietzel in vollem Umfang schad- und klaglos; ebenso über die Mehrkosten eines kurzfristigen Deckungskaufes von einem alternativen Lieferanten. Dietzel ist berechtigt, diese Konventionalstrafe neben der bzw. zusätzlich zur Erfüllung zu verlangen. Ist der Vertrag ausdrücklich als Fixgeschäft geschlossen und dies in der Bestellung vermerkt, so bedarf es weder einer Rücktrittserklärung noch einer Nachfristsetzung. Der Rücktritt gilt vielmehr als erklärt, wenn Dietzel nicht sofort nach Vertragseintritt dem Lieferanten mitteilt, dass auf Erfüllung bestanden wird.

4. Lieferung/Verpackung

4.1. Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Lieferanten spesenfrei an die angegebene Empfangsstelle (DPU Dietzel GmbH; Incoterms® 2020). Hat Dietzel in Ausnahmefällen die Frachtkosten zu tragen, so hat der Lieferant die von Dietzel vorgeschriebene bzw. die günstigste Beförderungsart zu wählen.

4.2. Die Gefahr und das Eigentum gehen erst im Zuge der Warenannahme durch die Empfangsstelle von Dietzel auf Dietzel über. Jede Übernahme erfolgt unter Vorbehalt.

4.3. Die Ware ist handelsüblich und fachgerecht vom Lieferanten zu verpacken. Bei Seetransport hat der Lieferant für die entsprechende seemäßige Verpackung zu sorgen. Auf Verlangen, insbesondere in der Bestellung, hat die Verpackung nach den Anweisungen von Dietzels zu erfolgen. Die Verpackung wird nicht gesondert bezahlt, ARA/EVA etc. Gebühren werden gegebenenfalls vom Lieferanten übernommen. Einwegverpackungen hat der Lieferant auf Aufforderung Dietzels zurückzunehmen. Für Beschädigungen wegen mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant; dies gilt auch, wenn sich der Lieferant Dritter (z.B. Spediteur) bedient.

4.4. Teillieferungen sind nur zulässig, wenn sie bei Bestellung oder nachträglich mit Dietzel schriftlich vereinbart wurden.

5. Dokumentation

5.1. Rechnungen, Lieferscheine und Packzettel sind in einfacher Ausfertigung jeder Sendung beizufügen. Diese Dokumente müssen enthalten:

• Bestellnummer und Materialnummer
• die Bestellung auslösende Abteilung, Name und Datum des Auftrages
• Genauer Firmenwortlaut und UID Nummer, ggfs. ARA Lizenznummer
• Bankverbindung: Swift, und IBAN Nummer
• Menge und Mengeneinheit
• Brutto-, Netto- und ggf. Berechnungsgewicht
• Artikelbezeichnung mit der aktuellen Dietzel-Artikelnummer
• Restmenge bei Teillieferungen
• sofern vereinbart, Werkszeugnisse und Analysezertifikate
• bei der Lieferung gefährlicher Güter, Stoffe und Zubereitungen sind Sicherheitsdatenblätter gemäß den Bestimmungen der VO (EG) Nr. 1272/2008 (EU-Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen [CLP-Verordnung]) sowie VO (EG) Nr. 1907/2006 (EU-Verordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe [REACH]) in der jeweils geltenden Fassung, sowie ein Merkblatt gemäß der Gefahrenstoffverordnung, zusammen mit konkreten Hinweisen hinsichtlich Handling und Lagerung erforderlich.
• allfällige sonstige für eine ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderliche Angaben.

5.2. Den, durch fehlerhafte oder unterlassene Angaben, entstehenden Mehraufwand bei Dietzel sowie die Folgen hierdurch bedingter Verzögerungen hat der Lieferant zu tragen.

6. Preise

6.1. Wenn nicht ausdrücklich anders festgelegt, sind die vereinbarten Preise Höchstpreise, die bei Änderung zugunsten Dietzel anzupassen sind. Zölle, Steuern, Gebühren (insbesondere Rechtsgebühren), Transportkosten, Verpackung, Versicherung oder sonstige Kosten, die in der Bestellung nicht angeführt sind, werden vom Lieferanten getragen.

6.2. Der Lieferant wird Dietzel keine ungünstigeren Preise und Bedingungen einräumen als anderen vergleichbaren Abnehmern.

7. Rechnung/Zahlung

7.1. Rechnungen sind für jede Bestellung gesondert zu erteilen. Zahlung erfolgt erst nach vollständigem Eingang der mangelfreien Ware einschließlich der dazugehörigen vollständigen Dokumentation (z.B. Gebrauchsanleitung, Energieausweis) bzw. vollständiger mangelfreier Leistung und nach Eingang der ordnungsgemäßen Rechnung im Original. Bei Teillieferungen gilt dies entsprechend. Zeitverzögerungen, die durch unrichtige oder unvollständige Rechnungen entstehen, beeinträchtigen nicht die Dietzel gewährten Skontofristen. Soweit keine anderslautenden Zahlungsbedingungen ausdrücklich vereinbart sind, wird wie folgt bezahlt:

• bis zu 30 Kalendertagen abzüglich 5% Skonto
• bis zu 60 Kalendertagen netto.

7.2. Das Zahlungsziel beginnt ab dem Eingang des Originals der Rechnung, bzw. aller zur Lieferung gehörenden Dokumente, die vertragsmäßige Übernahme/Lieferung vorausgesetzt.

7.3. Forderungen des Lieferanten dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung Dietzels an Dritte abgetreten werden. Zahlungen erfolgen nur an den Lieferanten. Dietzel ist berechtigt, Forderungen, die Dietzel gegen den Lieferanten zustehen, gegen Forderungen des Lieferanten aufzurechnen.

8. Garantie/Gewährleistung/Beanstandung

8.1. Der Lieferant übernimmt die Verpflichtung, dass die Ware einschließlich Aufmachung und Auszeichnung den Angaben Dietzels entspricht, vollständig sowie mängelfrei ist und die erforderlichen Dokumente vollständig Dietzel übergeben wurden. Die Bestellung bzw. Auftrag wird fach- und sachgerecht nach dem jeweiligen Stand der Technik ausgeführt. Eine Rügeobliegenheit Dietzels (§§ 377ff UGB) ist in jedem Fall ausgeschlossen. Bei Lieferung gefährlicher Güter übernimmt der Lieferant ferner die Verpflichtung, dass sämtliche relevanten Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Transport eingehalten werden.

8.2. Dietzel ist in jedem Fall berechtigt, nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist von 14 Werktagen zur Mängelbehebung den Vertrag, bzw. Teile davon – unabhängig von sonstigen gesetzlichen Rechten und Ansprüchen – zu wandeln. Die in Zusammenhang mit der Mängelbeseitigung zu tragenden Kosten (z.B. Verpackung, Fracht, Ab- und Aufbau Arbeitszeit, Reisekosten und die Durchführung der Mängelbeseitigung bei Dietzel) gehen zu Lasten des Lieferanten, ebenso die Kosten der Rücksendung im Falle eines Vertragsrücktritts.

8.3. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Lieferung (4.1) und endet mit Ablauf von 24 Monaten für bewegliche, bzw. 36 Monaten für unbewegliche Sachen nach Lieferung, sofern nicht gesetzlich eine längere Verjährungsdauer vorgesehen ist. Der Lieferant trägt die Beweislast dafür, dass der Mangel bei der Übergabe nicht vorhanden war.

8.4. Soweit nicht anders geregelt, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften des UGB und des ABGB.

8.5. Der Lieferant ist verpflichtet einmal im Jahr das Lagersortiment gemeinsam mit Dietzel auf sogenannte Nulldreher zu untersuchen, und gegebenenfalls diese Ware auf gängige Lagerware auszutauschen.

9. Schadenersatz

9.1. Unabhängig von den Dietzel zustehenden Gewährleistungsansprüchen, ist Dietzel für den Fall, dass der Lieferant oder einer seiner Erfüllungsgehilfen (z.B. Spediteur) schuldhaft einen Schaden verursacht, berechtigt Schadenersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen zu fordern.

9.2. Der Lieferant garantiert für sich und seine Rechtsnachfolger, dass die gelieferten Waren hinsichtlich Konstruktion, Produktion und Instruktion fehlerfrei im Sinne der österreichischen Produkthaftungsgesetzes (PHG) in der jeweils gültigen Fassung sind. Er garantiert, dass ihm kein Fehler zum Zeitpunkt der In-Verkehrbringung bekannt war. Dietzel wird im Falle der Inanspruchnahme vom Lieferanten schad- und klaglos gehalten.

9.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme für Personen- oder Sachschaden zu unterhalten. Weitergehende Ersatzansprüche werden davon nicht berührt.

10. Schutzrechte

Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung und ihre Verwertung bzw. Verwendung durch Dietzel keine Schutzrechte Dritter (z.B. Patent-, Marken-, Muster- und ähnliche Rechte) verletzt werden. Er stellt Dietzel und dessen Abnehmer von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte vollkommen schad- und klaglos. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von Dietzel übergebenen Mustern, Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Anordnungen hergestellt hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm hergestellten Erzeugnissen nicht wissen kann, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Die Beweislast für die Unkenntnis trägt der Lieferant.

11. Höhere Gewalt

Krieg, Bürgerkrieg, Epidemien und Pandemien, Exportbeschränkungen bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund einer Änderung der politischen Verhältnisse sowie Streiks, Aussperrung, Betriebsstörungen, Betriebseinschränkungen u.ä. Ereignisse, die Dietzel die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar machen, gelten als höhere Gewalt und befreien Dietzel für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Die Vertragspartner sind verpflichtet, sich hierüber zu benachrichtigen und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

12. Verwahrung/Eigentum

Beigestelltes Material bleibt im Eigentum von Dietzel. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für Dietzel bezogene Bestellungen verwendet werden. Für Wertminderung oder Verlust haftet der Lieferant auch ohne Verschulden. Die Gegenstände, die mit dem von beigestellten Dietzel-Material hergestellt werden, sind im jeweiligen Fertigungszustand Eigentum Dietzels. Der Lieferant verwahrt diese Gegenstände kostenlos. Im Kaufpreis sind Kosten für die Verwahrung für die für Dietzel verwahrten Gegenstände und Materialen enthalten.

13. Geschäftsgeheimnisse

Der Lieferant ist verpflichtet, Bestellungen und alle hiermit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, welche ihm bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Soweit mit dem Lieferanten eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung abgeschlossen wird, gehen deren Regelungen im Zweifel vor. Alle dem Lieferanten überlassenen Unterlagen, ebenso die vom Lieferanten nach Dietzel-Angaben angefertigten Unterlagen, bleiben oder werden mit Bezahlung der jeweiligen Leistung Eigentum von Dietzel und dürfen vom Lieferanten nicht vervielfältigt oder an Dritte zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen sind auf erstes Anfordern unverzüglich und vollständig an Dietzel herauszugeben. Bei Verletzung dieser Geheimhaltung haftet der Lieferant auch für immaterielle Schäden zumindest mit einer verschuldensunabhängigen Konventionalstrafe in Höhe der jeweiligen Gesamtauftragssummen. Dietzel ist berechtigt, die Konventionalstrafe neben bzw. zusätzlich zu anderen zustehenden Rechten und Ansprüchen zu verlangen.

14. Allgemeine Bestimmungen

14.1. Salvatorische Klausel: Sollte eine einzelne Bestimmung nichtig sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Einkaufsbedingungen davon unberührt. Die ungültige Bestimmung ist durch eine solche gültige Bestimmung zu ersetzen, welche der ungültigen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt.

14.2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und Dietzel gilt, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (Wiener Kaufrechtsabkommen) und jeglicher Kollisionsnormen (IPRG, EVÜ etc.).

14.3. Erfüllungsort ist Wien, bzw. Pezinok oder ein anderer Unternehmensstandort der Dietzel-Gruppe. Für einzelne Lieferungen kann etwas Abweichendes vereinbart werden.

14.4. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Wien. Es ist Dietzel aber unbenommen auch an dem Sitz des Lieferanten Klage zu erheben.

14.5. Unternehmerische Sozialverantwortung (CSR, Corporate Social Responsibility): Der Lieferant ist verpflichtet, für die Einhaltung der Mindeststandards bezüglich ihres sozialen und/oder ökologischen Verhaltens Sorge zu tragen (idealerweise durch Zertifizierung nach ISO 14001, die Validierung nach EMAS, oder das europäische Umweltgütesiegel).

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